Wenn Sie über kein Einkommen (da Sie z.B. Grundsicherung oder ALG II bekommen) und kein angespartes Vermögen verfügen, übernimmt der Bezirk Oberbayern die gesamten Kosten
(§ 29 SGB IX).
Wenn Sie ein regelmäßiges Einkommen haben oder viel Geld angespart haben, wird eventuell ein Eigenbetrag fällig. Das Vermögen oder das Einkommen des Partners oder der
Partnerin wird nicht herangezogen. Kindergeld oder Unterhaltszahlungen für Kinder werden nicht berücksichtigt.
Der eventuelle Eigenbetrag wird folgendermaßen berechnet:
- Ihr Vermögen bis zu 71190,- Euro (Stand 2026) wird nicht angetastet (sog. Schonvermögen). Dieses Schonvermögen erhöht sich jedes Jahr und wird
folgendermaßen errechnet: 150% der jährlichen Bezugsgröße (§18 Abs. 1 SGB IV). Die Bezugsgröße beträgt im
Jahr 2026 47.460,- Euro
- Das Vermögen des Partners wird nicht angetastet
- Eine selbst genutze Immobilie wird in der Regel nicht angetastet, wenn diese "angemessen" ist
- Sie haben eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit?
- Hier liegt die Grenze bei 85% der jährlichen Bezugsgröße: 85% von 47.460,- = 40341,- Euro (Brutto) pro Jahr oder 3361,75 Euro (Brutto) pro Monat. (Stand 2026)
- In der Regel werden die Einkünfte des Vorvorjahres aus dem Steuerbescheid herangezogen
- Einkommen vom Partner oder Partnerin sowie Kindergeld oder Unterhaltszahlungen für Kinder werden nicht herangezogen
- Sie haben eine nicht-sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?
- Hier liegt die Grenze bei 75% der jährlichen Bezugsgröße: 75% von 47.460,- = 35.595,- Euro (Brutto) pro Jahr oder 2966,25 Euro (Brutto) pro Monat. (Stand 2026)
- In der Regel werden die Einkünfte des Vorvorjahres aus dem Steuerbescheid herangezogen
- Einkommen vom Partner oder Partnerin sowie Kindergeld oder Unterhaltszahlungen für Kinder werden nicht herangezogen
- Sie erhalten Rente?
- Hier liegt die Grenze bei 60% der jährlichen Bezugsgröße: 60% von 47.460,- = 28476,- Euro (Brutto) pro Jahr oder 2373,- Euro (Brutto) pro Monat. (Stand 2026)
- In der Regel wird die Bruttorente des Vorvorjahres herangezogen
- Einkommen vom Partner oder Partnerin sowie Kindergeld oder Unterhaltszahlungen für Kinder werden nicht herangezogen
- Ihr Partner oder ihre Partnerin hat Einkommen, das unter der Bemessungsgrenze ist, erhöht sich die Grenze um 15% der jährlichen Bezugsgröße (7119,- Euro, Stand
2026)
- Ebenso erhöht sich die Grenze um 10% der jährlichen Bezugsgröße (4746,- Euro, Stand 2026) für jedes unterhaltsberechtige Kind im Haushalt
- Falls das Einkommen ihres Partners oder ihrer Partnerin über der Bemessungsgrenze ist, entfällt der Erhöhungsbetrag von 15% und der Erhöhungsbetrag für jedes Kind
beträgt dann 5% der jährlichen Bezugsgröße (2373,- Euro, Stand 2026)
- Übersteigt das ermittelte Einkommen (nach § 135 SGB IX) die Bemessungsgrenze, sind 2 Prozent des übersteigenden Betrags als monatlicher Kostenbeitrag einzusetzen (§137 Abs. 2 SGB IX), welcher auf
volle 10 Euro abgerundet wird.
Beispiel: Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie erhalten 29.512,- Euro Erwerbsminderungsrente (Brutto) pro Jahr. Die Einkommensgrenze liegt bei
28.476,- Euro (60% von 47460,-). Ihr übersteigendes Einkommen beträgt 29.512,00 - 28.476,00 = 1036,- Euro. Von diesen 1.036,- Euro werden 2% herangezogen = 20,76 Euro. Der monatliche Eigenbetrag wird
auf volle 10 Euro abgerundet: 20,- Euro Eigenbeteiligung pro Monat